In diesem Vertrauen ist A. allerdings nicht zu schützen. Aus einer einmal vorhanden gewesenen guten Vermögenslage darf nicht einfach geschlossen werden, diese bestehe für unbestimmte Zeit weiter. Gerade die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte A. nun um zwei Darlehen ersuchte und dafür auch noch angab, er benötige zumindest das eine, grössere dafür, um Ware auszulösen, hätte für A. im Sinne der genannten Opfermitverantwortung Anlass bieten müssen, seinen Eindruck von der Finanzlage seines Gegenübers zu überdenken. Der Berufungsbe- 13