Die erforderlichen Massnahmen unterliess A. indes nicht, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Vielmehr erklärte er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, keine Zweifel über die finanziellen Verhältnisse von X. gehabt zu haben. Dieser sei früher ein reicher Mann gewesen, habe er doch seiner ersten Frau als Abfindung Fr. 600’000.-- bezahlt. Auch im Zeitpunkt der Darlehenshingabe sei ein Mercedes 400 vorhanden gewesen und habe die Familie X. eine Wohnungsmiete von ca. Fr. 2'000.-- bezahlt. Als Sicherheit hätten ihm die zwei ausgestellten Quittungen gereicht. In diesem Vertrauen ist A. allerdings nicht zu schützen.