Der Berufungsbeklagte durfte damit nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass A. von einer Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse absehen werde. Gerade der Grund, welcher X. für die Aufnahme des Darlehens angab, hätte A. hellhörig werden lassen und ihm Anlass bieten müssen, die finanziellen Verhältnisse seines Gegenübers zu überprüfen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Als Grund für die Aufnahme des zweiten Darlehens über Fr. 15'000.-- gab der Berufungsbeklagte nämlich an, dass er das Geld für die Bezahlung bzw. Auslösung von Waren aus Deutschland benötige. Die erforderlichen Massnahmen unterliess A. indes nicht, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand.