Zunächst ist zu beachten, dass es sich auch bei A. um einen in Geschäftsdingen erfahrenen Mann handelte. Der Ursprung der Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Geschädigten war ja geschäftlicher Natur. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist daher nicht von einem Subordinationsverhältnis auszugehen. Der Berufungsbeklagte durfte damit nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass A. von einer Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse absehen werde.