Anderseits wird aus der gesamten Befragung ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis zum Berufungsbeklagten seit mehreren Jahren stark getrübt war. Zu beachten ist auch, dass letztlich sie bzw. ihr Rechtsvertreter es war, die A. veranlassten, die Strafanzeige wegen Darlehensbetrugs gegen den Berufungsbeklagten einzureichen. Das Gesagte lässt den Schluss zu, dass wohl ein freundschaftliches Verhältnis zwischen X. und A. bestand, dass jedoch nicht von einem betrugsrelevanten besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen ist. Zunächst ist zu beachten, dass es sich auch bei A. um einen in Geschäftsdingen erfahrenen Mann handelte.