fungsbeklagten mit B. eingeladen. Jene, inzwischen vom Berufungsbeklagten geschieden, sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, dass zwischen X. und A. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Aussage der Zeugin ist indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Einerseits äusserte jene sich über das besondere Vertrauensverhältnis nicht von sich aus, sondern nur auf die entsprechend gestellte Frage des Untersuchungsrichters hin. Anderseits wird aus der gesamten Befragung ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis zum Berufungsbeklagten seit mehreren Jahren stark getrübt war.