Unbestrittenermassen bestand zwischen X. und A. im Zeitpunkt der Darlehenshingabe ein Verhältnis, welches als freundschaftlich bezeichnet werden kann. Die Bekanntschaft war indes in erster Linie geschäftlicher Natur und hatte ihren Ursprung in Fellverkäufen von A. an X.. A. sagte in diesem Zusammenhang auch aus, dass man schon zusammen den Fellmarkt in K. besucht habe. Offenbar bestanden zwischen den beiden neben den Geschäftsbeziehungen zudem solche privater Natur, war A. mit seiner Frau zusammen beispielsweise bei der Hochzeit des Beru- 12