Hier stellt sich nun die entscheidende Frage, ob der Berufungsbeklagte voraussehen durfte, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung der Angaben absehen wird. Der Täter kann mit einer unterbliebenen Überprüfung durch das Opfer nur rechnen, wenn er aufgrund bestimmter Umstände zum Voraus erkennt, dass er es mit einem Opfer zu tun hat, das ihm infolge Unbeholfenheit, Unerfahrenheit und dergleichen besonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb aller Voraussicht nach von einer Überprüfung absieht (BGE 100 IV 274).