Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens indirekt, durch eine mögliche und zumutbare Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist (BGE 118 IV 361; 125 IV 127 f.). Hier stellt sich nun die entscheidende Frage, ob der Berufungsbeklagte voraussehen durfte, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung der Angaben absehen wird.