Die mangelnde Überprüfbarkeit ist in erster Linie bei der Täuschung über innere Tatsachen von Bedeutung, was vorliegend demnach den Leistungswillen des Täters betrifft. Der Umstand, dass der Erfüllungswille als innere Tatsache nicht überprüfbar ist, lässt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss zu, dass das Vorspiegeln des Leistungswillens arglistig ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens indirekt, durch eine mögliche und zumutbare Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist (BGE 118 IV 361; 125 IV 127 f.).