Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte A. zudem nicht von der Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abgehalten. In Frage stehen somit vorliegend noch jene zwei Varianten der Arglist, in welcher dem Getäuschten die Überprüfung der Angaben nicht möglich ist bzw. in welcher der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung der Angaben absehen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.