X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese in der Folge nicht zurückbezahlt. Um die Darlehen zu erhalten, hat er sich gegenüber A. keiner besonderer Machenschaften bedient und auch kein Lügengebäude errichtet, sondern er hat mindestens bei der Aufnahme des zweiten Darlehens erklärt, er müsse damit Ware auslösen. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte A. zudem nicht von der Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abgehalten.