Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes genügt nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet, wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bedient, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, weil ein