Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der Angeklagte gerade durch die Aufnahme eines Darlehens von A. erhoffte, die finanzielle Notlage überbrücken zu können. Die Annahme, es habe bereits im Zeitpunkt 10 der Darlehensaufnahme die Gewissheit bestanden, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Somit ist das Vorliegen einer Täuschung von X. über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit zu verneinen. Selbst wenn man jedoch von einer Täuschung ausgehen würde, wäre das Vorliegen eines Betrugs infolge fehlender Arglist zu verneinen.