Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzlage bereits in diesem Zeitpunkt schlecht war. Eine bestehende Überschuldung hätte sodann wohl Anlass für die Einleitung von Sanierungsmassnahmen geboten. Das sichere Ende der Unternehmung war damit jedoch noch nicht ohne Weiteres absehbar. Gemäss Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme waren seiner Meinung nach bei der Darlehensaufnahme genügend Waren vorhanden gewesen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der Angeklagte gerade durch die Aufnahme eines Darlehens von A. erhoffte, die finanzielle Notlage überbrücken zu können.