Wie bereits festgehalten, war der Berufungsbeklagte zudem nicht verpflichtet, von sich aus (weitere) Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. A. selbst verlangte keine näheren Auskünfte, auch nicht, nachdem er nach einem ersten Darlehen über Fr. 3'500.-- ein weitaus höheres im Betrag von Fr. 15'000.-- gewährte. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse von X. so schlecht waren, dass er von Anfang an vernünftigerweise gar nicht damit rechnen durfte, die Darlehen nach zwei Monaten zurückzahlen zu können.