Auch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit von X. ist nicht erstellt. Zunächst brachte dieser bereits durch das Darlehensersuchen an A. selbst zum Ausdruck, dass er sich zumindest in einer momentanen finanziell schlechten Lage befand. Auch gab der Berufungsbeklagte als Grund für die Aufnahme des zweiten Darlehens über Fr. 15'000.-- an, er müsse damit Ware auslösen, was ebenfalls auf einen momentanen Liquiditätsengpass hindeutete. Wie bereits festgehalten, war der Berufungsbeklagte zudem nicht verpflichtet, von sich aus (weitere) Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen.