sei, seine Frau habe damals die Beträge an A. zurückgezahlt, ist zurückhaltend zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass diesfalls kein Anlass beständen hätte, dem Geschädigten im Jahr 1995 in einer Weihnachtskarte ein Treffen für eine allfällige Geldübergabe vorzuschlagen. Dennoch kann daraus nicht einfach auf den mangelnden Zahlungswillen im Zeitpunkt der Darlehensübergabe geschlossen werden.