Dies geschah nämlich nicht im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, sondern offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte nach Deutschland zurückkehrte bzw. in E. Wohnsitz nahm. Ob zudem von Anfang an die im Jahr 2002 geäusserte Bereitschaft des Berufungsbeklagten bestand, A. die Gewehre zum Verkauf und der anschliessenden Verrechnung mit der Darlehensschuld zu überlassen, ist unklar. Auch die Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der Konfronteinvernahme, dass er davon ausgegangen 9