Auch gab der Berufungsbeklagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. an, immer den Willen gehabt zu haben, das Darlehen zurückzuzahlen. Nicht unbedingt als Indiz für den Zahlungswillen kann entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten das Übergeben der Gewehre an A. gedeutet werden. Dies geschah nämlich nicht im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, sondern offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte nach Deutschland zurückkehrte bzw. in E. Wohnsitz nahm.