Aber auch aufgrund der äusseren Umstände darf nicht ohne Weiteres auf den fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden. So erklärte der Berufungsbeklagte beim Vertragsabschluss seinen Rückzahlungswillen und bekräftigte diesen, indem er jeweils eine Quittung ausstellte, damit schriftlich seine Schuld anerkannte und gleichzeitig seine Absicht bekannt gab, das Geld jeweils innerhalb von rund zwei Monaten mit einem Zins von 10 % zurückzahlen zu wollen. Auch gab der Berufungsbeklagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. an, immer den Willen gehabt zu haben, das Darlehen zurückzuzahlen.