Vorliegend kann X. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er beim Vertragsabschluss nicht über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens verfügte. Zwar handelt es sich um eine innere Tatsache, deren direkter Nachweis nicht möglich ist. Aber auch aufgrund der äusseren Umstände darf nicht ohne Weiteres auf den fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden.