146 StGB, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der Tatsache allein, dass der Schuldner das Darlehen im Fälligkeitszeitpunkt nicht zurückzahlt, darf nicht nachträglich geschlossen werden, er sei von Anfang an nicht gewillt gewesen zu zahlen (BGE 72 IV 66). Eine betrugsrelevante Täuschung liegt demnach nur vor, wenn der Täter den Eindruck der Zahlungsbereitschaft vermittelt, obschon diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlt.