Wer ein Darlehen aufnimmt, erklärt seinen Willen zur Rückzahlung, nicht jedoch, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Bereits die Tatsache des Darlehensgesuchs weist ja zumindest auf eine momentane finanzielle Bedrängnis des Darlehensnehmers hin (BGE 86 IV 205). Die Lehre lehnt eine Pflicht zur Auskunft über schlechte finanzielle Verhältnisse bei Vertragsschluss im Übrigen mehrheitlich ab (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 146 StGB, mit weiteren Hinweisen).