Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung bzw. Täuschung muss sich auf gegenwärtige oder vergangene Tatsachen beziehen (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Auch sogenannte innere Tatsachen können Gegenstand einer Täuschung sein. Wesentlich im Sinne von aArt. 148 StGB ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlassen, eine vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Beim Darlehensbetrug stellen diese Tatsachen insbesondere der Zahlungswille und die Zahlungsfähigkeit dar (BGE 102 IV 86). Wer ein Darlehen aufnimmt, erklärt seinen Willen zur Rückzahlung, nicht jedoch, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke.