2.a) Der Anklagevorwurf des Betrugs bezieht sich auf ein Verhalten des Berufungsbeklagten, welches sich im Jahr 1993, also vor Inkrafttreten des revidierten Vermögensstrafrechts am 1. Januar 1995, verwirklicht hat. Die bis dahin geltende Fassung des Betrugstatbestandes gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB stimmt im Wesentlichen mit dem nun in Kraft stehenden Art. 146 Abs. 1 StGB überein. Es gelangt daher aArt. 148 StGB zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Den Tatbestand des Betrugs gemäss aArt.