c) Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO). Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet in erster Linie die Frage, ob X. den Tatbestand des Betruges in zwei Fällen erfüllt hat oder nicht. Angefochten wurde ebenfalls die erstinstanzliche Kostenregelung.