Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob X. den Tatbestand des Betruges erfüllt hat oder nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher hauptsächlich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung sind keine weiteren Aufschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erwarten. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen.