Im vorliegenden Fall verzichtete der Berufungsbeklagte stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, indem er zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 4. März 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden 7