und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.