Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin L., auf deren Aussagen die Staatsanwaltschaft immer wieder abstelle, als erschüttert bezeichnet werden müsse. Im Weiteren habe der Berufungsbeklagte den Tatbestand des Betrugs weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass ein Freispruch erfolgen müsse. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :