Der Rechtsvertreter von X. stellte in seiner Berufungsantwort vom 23. Juni 2003 die folgenden Anträge: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger sei für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss als amtlicher Verteidiger des Berufungsbeklagten zu bestellen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“