157 StPO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, da er durch die Nichtrückzahlung des Darlehens eine Vertragsverletzung begangen und somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe. Gerügt wurde von der Staatsanwaltschaft auch die Kostenverteilung in erster Instanz sowie die Festlegung der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und deren Auferlegen an den Kanton. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2003 auf das Einreichen einer Vernehmlassung.