Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass der Geschädigte A. vom Berufungsbeklagten X. arglistig getäuscht worden sei und sich der durch die Vorinstanz erfolgte Freispruch daher als nicht gerechtfertigt erweise. Der Berufungsbeklagte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Überdies hätten diesem in Anwendung von Art. 157 StPO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, da er durch die Nichtrückzahlung des Darlehens eine Vertragsverletzung begangen und somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe.