3. Dafür sei er mit fünf Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen, und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die gleiche Probezeit sei in Bezug auf die vorzeitige Löschung des Eintrags der Busse im Strafregister anzusetzen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach Ermessen der Berufungsinstanz zu kürzen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien den Gerichtskosten zuzuschlagen.