D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 28. April 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des Urteils seien aufzuheben. 2. X. sei zusätzlich zur Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz des mehrfachen Betrugs gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit fünf Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen, und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.