X. quittierte dabei an A., diese Darlehen innert 2 Monaten mit 10 % Zinsen zurückzuzahlen. Nach den Angaben des Angeklagten waren diese Darlehen im Totalbetrag von Fr. 18'500.-- für die Auslösung von Waren bestimmt gewesen bzw. um die laufenden Geschäftsrechnungen des C. AG, D., bzw. der Boutique I. zu bezahlen. X. hat bis anhin keine Rückzahlungen geleistet. 2. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. c Waffengesetz sowie Art. 23 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz.