{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Betrug etc. | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:41", "Checksum": "5a79905f9989b2d4a7212786d36b06d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16\nRegeste:\nmehrfacher Betrug etc. | Vermögen\n\nder ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl.\nPadrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 102 StPO), hat der Angeklagte Anspruch auf einen\namtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche\noder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist,\nso zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die prozessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen\noder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.6. zu Art.\n76a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen\nVerteidigers gegeben, stellten sich im Rahmen der Berufung doch komplizierte\nrechtliche Fragen, insbesondere was die Elemente der Täuschung und der Arglist\nbeim Betrug betraf. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat somit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem der Rechtsvertreter keine\nHonorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung\nnach freiem Ermessen fest. Dr. iur. Dominik Infanger hatte vorliegend eine Antwort\nzur Berufung der Staatsanwaltschaft einzureichen und dafür Instruktionen von seinem Mandanten einzuholen. Unter diesen Umständen erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind als Teil der Kosten des Berufungsverfahrens\nebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.\n18\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\n2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.\n1'873.-- und jene des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'870.-\n- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten.\n\n3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'400.-- gehen zu Lasten des\nBerufungsbeklagten und werden vorschussweise vom Bezirk Hinterrhein bezahlt.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten der\namtlichen Verteidigung von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n\n5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}