{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese bis\nheute nicht vollständig zurückgezahlt. Dadurch hat er seine in Art. 312 ff. OR vorgeschriebene Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens sowie die vertraglich vereinbarte Zinszahlungspflicht schuldhaft nicht erfüllt und eine Vertragsverletzung begangen. Dieses Handeln ist dem Berufungsbeklagten zivilrechtlich vorwerfbar. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dem freundschaftlichen\nVerhältnis zwischen den beiden Beteiligten, setzte X. durch die Nichtrückzahlung\nder Darlehen zudem einen begründeten Anfangsverdacht für eine Strafuntersuchung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens X. aufzuerlegen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft rügt in einem weiteren Punkt ihrer Berufung\ndie Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie dessen Auferlegen an den\nKanton.\n\nRechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger war vom Bezirksgerichtspräsidenten\nHinterrhein am 25. November 2002 für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss\nHinterrhein als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Der entsprechende Antrag\nwar am 18. November 2002, nach der Anklageerhebung, gestellt worden. Für das\nUntersuchungsverfahren lag kein Begehren auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers vor. Als Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher nur diejenigen zu\nberücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. November\n2002 entstanden sind. Zuvor handelte es sich um eine private Verteidigung.\n\nDer amtliche Verteidiger machte für das gesamte erstinstanzliche Verfahren\neinen Zeitaufwand von 28.9 Stunden geltend. Gemäss der detaillierten Honorarrechnung entfallen davon 9.45 Stunden auf den Zeitraum vor dem 18. November\n2002, das heisst auf das Untersuchungsverfahren, so dass als Aufwand für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren 19.45 Stunden zu berücksichtigen sind. Bei\ndem für die amtliche Verteidigung massgeblichen Ansatz von Fr. 150.-- (vgl. Art. 9\nder Verordnung über Gebühren und Entschädigungen der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen) ergibt dies einen Betrag von Fr.\n16\n\n2'917.50. Zuzüglich der geltend gemachten Spesen von Fr. 232.10 sowie der Mehrwertsteuer von 7,6 % beträgt das Honorar für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren somit Fr. 3'388.95, so dass Dr. iur. Dominik Infanger mit Fr.\n3‘400.-- zu entschädigen ist.\n\nDie Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren gehören gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren zu den Gerichtskosten und sind daher den ihrerseits aus Untersuchungs- und Gerichtskosten bestehenden Verfahrenskosten zuzuschlagen. Da die Verfahrenskosten gemäss der\nvorangehenden Erwägung 3 in vollem Umfang zu Lasten von X. gehen, gilt dies\nebenfalls für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Verfahrenskosten werden\nvom Bezirk lediglich vorschussweise sowie bei Nichteinbringlichkeit übernommen\n(Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO).\n\nDie Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil entsprechend zu korrigieren.\n\n5. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht\nüber die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz\n(Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann die\nRechtsmittelinstanz aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die\nStaatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden dann\ndem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den\nWeiterzug nicht zu vertreten hat. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn\nbezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das\nRechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab\n(Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 160 StPO).\n\nVorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung musste korrigiert werden. Dagegen wurde der Freispruch im Strafpunkt vom Kantonsgerichtsausschuss\nbestätigt. Da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten, werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.\n\nIn der Berufungsantwort vom 23. Juni 2003 beantragte Dr. iur. Dominik Infanger, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen.\nGemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor\n17\n\n"}