{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, gestützt auf welches der Berufungsbeklagte hätte voraussehen dürfen, dass der Geschädigte keine Überprüfung\nder Angaben vornehmen würde, ist daher zu verneinen, so dass keine Arglist im\nSinne von aArt. 148 StGB vorliegt.\n\nAus dem Gesagten folgt, dass der Berufungsbeklagte den Tatbestand des\nBetrugs im Sinne von aArt. 148 StGB nicht erfüllt hat. Der von der Vorinstanz vorgenommene Freispruch erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung in diesem\nPunkt abzuweisen ist.\n\n3.a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden einem Verurteilten die Verfahrenskosten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die\naufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158\nAbs. 2 StPO). Davon kann abgewichen werden, wenn der Angeklagte durch sein\nVerhalten auch Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens in jenen Anklagepunkten gegeben hat, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (Padrutt, a.a.O.,\nZiff. 4 zu Art. 158 StPO, S. 405 f.). Entsprechend bestimmt auch Art. 157 StPO,\ndass das Gericht bei Freispruch dem Angeklagten die Verfahrenskosten ganz oder\nteilweise überbinden kann, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zu\nDurchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Dieser\nBestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der\neinzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von\neinem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE\n107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn\ndas Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als\nVerhaltensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116\nIa 162 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder\nEinstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein\nunter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Straf-\n14\n\nverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens\ngegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess\ndessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im\nengeren Sinne“ gesprochen. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird\nzum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren\nentlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung\noder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 ff.; 109 Ia\n164; 107 Ia 167 mit Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach bei teilweisem Freispruch eine Kostenüberbindung auf den Angeklagten dann zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale\noder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung\ndes Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist\ndenkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so\nbegründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit\nunvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der\nBetreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug\ndes Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116\nIa 163 mit Hinweisen). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den\nkostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia\n163; PKG 2000 Nr. 36; W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1.2. zu Art. 156 StPO). Wurde die\nUntersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,\nfür sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen,\nder Angeschuldigte habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins\nAuge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997\nS. 158 ff.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten\nschuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss\nleichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.).\n15\n\n"}