{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In Frage stehen somit vorliegend noch jene zwei Varianten der Arglist, in welcher dem\nGetäuschten die Überprüfung der Angaben nicht möglich ist bzw. in welcher der\nTäter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung der Angaben absehen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.\n\nDie mangelnde Überprüfbarkeit ist in erster Linie bei der Täuschung über innere Tatsachen von Bedeutung, was vorliegend demnach den Leistungswillen des\nTäters betrifft. Der Umstand, dass der Erfüllungswille als innere Tatsache nicht\nüberprüfbar ist, lässt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss zu, dass das\nVorspiegeln des Leistungswillens arglistig ist. Dies ist insbesondere dann nicht der\nFall, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens indirekt, durch eine mögliche und\nzumutbare Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist (BGE 118 IV 361;\n125 IV 127 f.). Hier stellt sich nun die entscheidende Frage, ob der Berufungsbeklagte voraussehen durfte, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung der Angaben absehen wird. Der Täter\nkann mit einer unterbliebenen Überprüfung durch das Opfer nur rechnen, wenn er\naufgrund bestimmter Umstände zum Voraus erkennt, dass er es mit einem Opfer\nzu tun hat, das ihm infolge Unbeholfenheit, Unerfahrenheit und dergleichen besonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb aller Voraussicht nach von einer Überprüfung absieht (BGE 100 IV 274).\n\nUnbestrittenermassen bestand zwischen X. und A. im Zeitpunkt der Darlehenshingabe ein Verhältnis, welches als freundschaftlich bezeichnet werden kann.\nDie Bekanntschaft war indes in erster Linie geschäftlicher Natur und hatte ihren Ursprung in Fellverkäufen von A. an X.. A. sagte in diesem Zusammenhang auch aus,\ndass man schon zusammen den Fellmarkt in K. besucht habe. Offenbar bestanden\nzwischen den beiden neben den Geschäftsbeziehungen zudem solche privater Natur, war A. mit seiner Frau zusammen beispielsweise bei der Hochzeit des Beru-\n12\n\nfungsbeklagten mit B. eingeladen. Jene, inzwischen vom Berufungsbeklagten geschieden, sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, dass\nzwischen X. und A. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Aussage der Zeugin ist indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Einerseits äusserte jene\nsich über das besondere Vertrauensverhältnis nicht von sich aus, sondern nur auf\ndie entsprechend gestellte Frage des Untersuchungsrichters hin. Anderseits wird\naus der gesamten Befragung ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis zum Berufungsbeklagten seit mehreren Jahren stark getrübt war. Zu beachten ist auch,\ndass letztlich sie bzw. ihr Rechtsvertreter es war, die A. veranlassten, die Strafanzeige wegen Darlehensbetrugs gegen den Berufungsbeklagten einzureichen. Das\nGesagte lässt den Schluss zu, dass wohl ein freundschaftliches Verhältnis zwischen\nX. und A. bestand, dass jedoch nicht von einem betrugsrelevanten besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen ist. Zunächst ist zu beachten, dass es sich auch bei\nA. um einen in Geschäftsdingen erfahrenen Mann handelte. Der Ursprung der Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Geschädigten war ja geschäftlicher Natur. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist daher nicht von\neinem Subordinationsverhältnis auszugehen. Der Berufungsbeklagte durfte damit\nnicht ohne Weiteres damit rechnen, dass A. von einer Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse absehen werde. Gerade der Grund, welcher X. für die Aufnahme\ndes Darlehens angab, hätte A. hellhörig werden lassen und ihm Anlass bieten müssen, die finanziellen Verhältnisse seines Gegenübers zu überprüfen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Als Grund für die Aufnahme des zweiten Darlehens über Fr. 15'000.-- gab der Berufungsbeklagte nämlich an, dass er das Geld für\ndie Bezahlung bzw. Auslösung von Waren aus Deutschland benötige. Die erforderlichen Massnahmen unterliess A. indes nicht, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Vielmehr erklärte er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, keine Zweifel über die finanziellen Verhältnisse von X. gehabt zu haben.\nDieser sei früher ein reicher Mann gewesen, habe er doch seiner ersten Frau als\nAbfindung Fr. 600’000.-- bezahlt. Auch im Zeitpunkt der Darlehenshingabe sei ein\nMercedes 400 vorhanden gewesen und habe die Familie X. eine Wohnungsmiete\nvon ca. Fr. 2'000.-- bezahlt. Als Sicherheit hätten ihm die zwei ausgestellten Quittungen gereicht. In diesem Vertrauen ist A. allerdings nicht zu schützen. Aus einer\neinmal vorhanden gewesenen guten Vermögenslage darf nicht einfach geschlossen\nwerden, diese bestehe für unbestimmte Zeit weiter. Gerade die Tatsache, dass der\nBerufungsbeklagte A. nun um zwei Darlehen ersuchte und dafür auch noch angab,\ner benötige zumindest das eine, grössere dafür, um Ware auszulösen, hätte für A.\nim Sinne der genannten Opfermitverantwortung Anlass bieten müssen, seinen Eindruck von der Finanzlage seines Gegenübers zu überdenken. Der Berufungsbe-\n13\n\n"}