{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Wie bereits festgehalten, war\nder Berufungsbeklagte zudem nicht verpflichtet, von sich aus (weitere) Auskunft\nüber seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. A. selbst verlangte keine näheren\nAuskünfte, auch nicht, nachdem er nach einem ersten Darlehen über Fr. 3'500.--\nein weitaus höheres im Betrag von Fr. 15'000.-- gewährte. Letztlich ist auch nicht\ndavon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse von X. so schlecht waren,\ndass er von Anfang an vernünftigerweise gar nicht damit rechnen durfte, die Darlehen nach zwei Monaten zurückzahlen zu können. Zwar befand sich das Unternehmen des Berufungsbeklagten aufgrund der Akten bereits im Jahr 1993 in schlechten\nfinanziellen Verhältnissen. Am 10. November 1994 wurde über das C. denn auch\nder Konkurs eröffnet. Dieser wurde am 2. Oktober 1995 abgeschlossen, wobei die\nKonkursmasse über Fr. 270’000.-- betrug. Offenbar verfügte das Unternehmen aber\nbis zum Zeitpunkt des Konkurses und daher auch zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe im Frühjahr 1993 noch über finanzielle Mittel. Auf die Bilanz des Jahres 1993,\nwelche von der Staatsanwaltschaft als eindeutiges Zeichen der Zahlungsunfähigkeit\nins Recht geführt wird, konnte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht abgestellt\nwerden. Unklar ist auch, ob im Frühjahr 1993 die Bilanz des Jahres 1992 überhaupt\nschon vorlag. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzlage bereits in diesem Zeitpunkt schlecht war. Eine bestehende Überschuldung hätte sodann wohl\nAnlass für die Einleitung von Sanierungsmassnahmen geboten. Das sichere Ende\nder Unternehmung war damit jedoch noch nicht ohne Weiteres absehbar. Gemäss\nAussage des Berufungsbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme waren seiner Meinung nach bei der Darlehensaufnahme genügend Waren vorhanden gewesen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der\nAngeklagte gerade durch die Aufnahme eines Darlehens von A. erhoffte, die finanzielle Notlage überbrücken zu können. Die Annahme, es habe bereits im Zeitpunkt\n10\n\nder Darlehensaufnahme die Gewissheit bestanden, dass das Darlehen nicht\nzurückgezahlt werden könne, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.\n\nSomit ist das Vorliegen einer Täuschung von X. über seinen Zahlungswillen\nund seine Zahlungsfähigkeit zu verneinen. Selbst wenn man jedoch von einer Täuschung ausgehen würde, wäre das Vorliegen eines Betrugs infolge fehlender Arglist\nzu verneinen.\n\nc) Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes genügt nicht jede, sondern\nnur die arglistige Täuschung. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet, wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bedient, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung\njedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht\nzumutbar ist sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich\nvon der Überprüfung seiner Angaben abhält oder wenn er nach den Umständen\nvoraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, weil ein\nbesonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 126 IV 171 f.; 125 IV 127; 119 IV\n35, mit weiteren Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das\nGesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht auf Grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener\nDritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter\ndiese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit\nbeeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder\nUnterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 ff.). Auf der anderen Seite\nsind auch besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 284). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass\ndas Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat,\num den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die\ngrundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt\nder strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei\nLeichtfertigkeit. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte\n11\n\nschützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden\nkönnen, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt\n(siehe zum Ganzen BGE 128 IV 20; 126 IV 165; 119 IV 35, je mit Hinweisen).\n\n"}