{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Betrug etc. | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:41", "Checksum": "5a79905f9989b2d4a7212786d36b06d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16\nRegeste:\nmehrfacher Betrug etc. | Vermögen\n\nKurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung\nbzw. Täuschung muss sich auf gegenwärtige oder vergangene Tatsachen beziehen\n(Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Auch sogenannte innere Tatsachen können Gegenstand einer Täuschung sein. Wesentlich im Sinne von aArt. 148 StGB ist\neine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlassen, eine vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Beim Darlehensbetrug stellen diese\nTatsachen insbesondere der Zahlungswille und die Zahlungsfähigkeit dar (BGE 102\nIV 86). Wer ein Darlehen aufnimmt, erklärt seinen Willen zur Rückzahlung, nicht\njedoch, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Bereits die Tatsache\ndes Darlehensgesuchs weist ja zumindest auf eine momentane finanzielle Bedrängnis des Darlehensnehmers hin (BGE 86 IV 205). Die Lehre lehnt eine Pflicht zur\nAuskunft über schlechte finanzielle Verhältnisse bei Vertragsschluss im Übrigen\nmehrheitlich ab (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 146 StGB, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der Tatsache allein, dass der Schuldner das Darlehen im Fälligkeitszeitpunkt nicht zurückzahlt, darf nicht nachträglich geschlossen werden, er sei von\nAnfang an nicht gewillt gewesen zu zahlen (BGE 72 IV 66). Eine betrugsrelevante\nTäuschung liegt demnach nur vor, wenn der Täter den Eindruck der Zahlungsbereitschaft vermittelt, obschon diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlt.\n\nVorliegend kann X. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er beim\nVertragsabschluss nicht über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens verfügte.\nZwar handelt es sich um eine innere Tatsache, deren direkter Nachweis nicht möglich ist. Aber auch aufgrund der äusseren Umstände darf nicht ohne Weiteres auf\nden fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden. So erklärte der Berufungsbeklagte beim Vertragsabschluss seinen Rückzahlungswillen und bekräftigte diesen,\nindem er jeweils eine Quittung ausstellte, damit schriftlich seine Schuld anerkannte\nund gleichzeitig seine Absicht bekannt gab, das Geld jeweils innerhalb von rund\nzwei Monaten mit einem Zins von 10 % zurückzahlen zu wollen. Auch gab der Berufungsbeklagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. an, immer den Willen\ngehabt zu haben, das Darlehen zurückzuzahlen. Nicht unbedingt als Indiz für den\nZahlungswillen kann entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten das Übergeben\nder Gewehre an A. gedeutet werden. Dies geschah nämlich nicht im Zeitpunkt der\nDarlehensübergabe, sondern offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte nach Deutschland zurückkehrte bzw. in E. Wohnsitz nahm. Ob zudem von Anfang an die im Jahr 2002 geäusserte Bereitschaft des Berufungsbeklagten bestand, A. die Gewehre zum Verkauf und der anschliessenden Verrechnung\nmit der Darlehensschuld zu überlassen, ist unklar. Auch die Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der Konfronteinvernahme, dass er davon ausgegangen\n9\n\nsei, seine Frau habe damals die Beträge an A. zurückgezahlt, ist zurückhaltend zu\nwürdigen. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass diesfalls kein Anlass\nbeständen hätte, dem Geschädigten im Jahr 1995 in einer Weihnachtskarte ein\nTreffen für eine allfällige Geldübergabe vorzuschlagen. Dennoch kann daraus nicht\neinfach auf den mangelnden Zahlungswillen im Zeitpunkt der Darlehensübergabe\ngeschlossen werden.\n\n"}