{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Angeschuldigte\nin einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt\ndem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor\neiner Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen\noder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache\nvon geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter\nstellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird\noder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt.\n\nIm vorliegenden Fall verzichtete der Berufungsbeklagte stillschweigend auf die\nDurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, indem er zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es\nstellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für\neinen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 4. März 2003\nim Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden\n7\n\nRechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob X. den Tatbestand des Betruges erfüllt hat oder nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher hauptsächlich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen können\naufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung sind keine weiteren Aufschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht zu erwarten. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche\nVerhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden\nkann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig.\n\nc) Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt eine\numfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch\nüberprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des\nKantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO). Gegenstand\nder vorliegenden Berufung bildet in erster Linie die Frage, ob X. den Tatbestand des\nBetruges in zwei Fällen erfüllt hat oder nicht. Angefochten wurde ebenfalls die erstinstanzliche Kostenregelung. Der von der Vorinstanz ausgesprochene Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz blieb hingegen unangefochten.\n\n2.a) Der Anklagevorwurf des Betrugs bezieht sich auf ein Verhalten des Berufungsbeklagten, welches sich im Jahr 1993, also vor Inkrafttreten des revidierten\nVermögensstrafrechts am 1. Januar 1995, verwirklicht hat. Die bis dahin geltende\nFassung des Betrugstatbestandes gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB stimmt im Wesentlichen mit dem nun in Kraft stehenden Art. 146 Abs. 1 StGB überein. Es gelangt\ndaher aArt. 148 StGB zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Den Tatbestand des\nBetrugs gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen\nanderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig\nbenutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich\nselbst oder einen andern am Vermögen schädigt.\n\nb) Die Täuschung liegt in einem Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei\nes durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache, durch Gesten oder\ndurch konkludentes Verhalten (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,\n8\n\n"}