{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5\nAbs. 1 lit. c und Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit.\na Waffengesetz.\n3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.\n4\n\n4. Der bei X. sichergestellte Schlagstock wird eingezogen und vernichtet.\n5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nUntersuchungskosten der Staatsanwaltschaft\nGraubünden Fr. 1873.--\nGerichtsgebühr Fr. 2870.--\nTotal Fr. 4743.--\ngehen zu einem Fünftel (Fr. 948.60) zulasten von X.. Dieser Betrag ist zusammen mit der Busse von Fr. 100.--, total somit Fr.\n1048.60, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das\nBezirksgericht Hinterrhein, PC-Konto 70-4650-5 zu überweisen.\nDie übrigen vier Fünftel gehen zulasten des Kantons Graubünden.\n6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'842.75 (inkl.\n7.6% Mehrwertsteuer) gehen zulasten des Kantons Graubünden;\nsie werden vorschussweise von der Bezirkskasse bezahlt und\ndem Kanton in Rechnung gestellt.\n7. (Rechtsmittelbelehrung)\n8. (Mitteilung).“\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit\nEingabe vom 28. April 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des Urteils seien aufzuheben.\n2. X. sei zusätzlich zur Verurteilung wegen Widerhandlung gegen\ndas Waffengesetz des mehrfachen Betrugs gemäss aArt. 148\nAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei er mit fünf Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der\nerstandenen Polizeihaft von zwei Tagen, und mit einer Busse von\nFr. 300.-- zu bestrafen.\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die gleiche Probezeit sei in\nBezug auf die vorzeitige Löschung des Eintrags der Busse im\nStrafregister anzusetzen.\n5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach Ermessen der\nBerufungsinstanz zu kürzen.\n6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien den Gerichtskosten\nzuzuschlagen.\n7. Gesetzliche Kostenfolge.“\n5\n\nDie Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass der Geschädigte A. vom Berufungsbeklagten X. arglistig getäuscht worden sei und sich der\ndurch die Vorinstanz erfolgte Freispruch daher als nicht gerechtfertigt erweise. Der\nBerufungsbeklagte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Überdies\nhätten diesem in Anwendung von Art. 157 StPO die gesamten Verfahrenskosten\nauferlegt werden müssen, da er durch die Nichtrückzahlung des Darlehens eine\nVertragsverletzung begangen und somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe. Gerügt wurde von der Staatsanwaltschaft auch die Kostenverteilung in\nerster Instanz sowie die Festlegung der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und deren Auferlegen an den Kanton.\n\nDer Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 21.\nMai 2003 auf das Einreichen einer Vernehmlassung.\n\nDer Rechtsvertreter von X. stellte in seiner Berufungsantwort vom 23. Juni\n2003 die folgenden Anträge:\n„1. Die Berufung sei abzuweisen.\n2. Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger sei für das Verfahren vor\ndem Kantonsgerichtsausschuss als amtlicher Verteidiger des Berufungsbeklagten zu bestellen.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nZur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit der\nZeugin L., auf deren Aussagen die Staatsanwaltschaft immer wieder abstelle, als\nerschüttert bezeichnet werden müsse. Im Weiteren habe der Berufungsbeklagte\nden Tatbestand des Betrugs weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht erfüllt,\nso dass ein Freispruch erfolgen müsse.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen\nim angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der\nVerurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen\nund hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden\n6\n\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142\nAbs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte\nBerufung ist somit einzutreten.\n\n"}