{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-16_2003-07-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976239c48b6470ef4a98adbbdd61fb6f0e0c5f8ce1febaea16a5662192eddd04efbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_16", "Checksum": "f9daa3e2b6ebc6ef195ef1d428930402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.07.2003 SB 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 02.07.2003 SB 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 03 16 (nicht mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Bäder\nFederspiel.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nder S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 4. März 2003, mitgeteilt\nam 4. April 2003, in Sachen gegen X., Angeklagter und Berufungsbeklagter, amtlich\nverteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\nbetreffend mehrfacher Betrug, Kosten,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. wurde am 6. Mai 1933 geboren und wuchs an verschiedenen Orten\nin Deutschland auf. In F. und G. besuchte er während sechs Jahren die Schulen.\nDanach erlernte er den Beruf des Kürschners und legte die Meisterprüfung ab. In\nder Folge war er in Deutschland während rund 20 Jahren selbständig auf dem erlernten Beruf tätig. Im Jahr 1976 eröffnete X. in D. das C. Über dieses wurde am 10.\nNovember 1994 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 2. Oktober\n1995 abgeschlossen. Seitdem ist X. Rentner und hat Wohnsitz in E..\n\nX. war drei Mal verheiratet. Die letzte Ehe ging er im Jahr 1989 mit B. ein,\nvon welcher er seit April 2001 geschieden ist. Aus der zweiten Ehe gingen zwei\nKinder hervor, welche inzwischen volljährig sind. X. bezieht Altersrenten in der Höhe\nvon ca. Fr. 630.-- aus der Schweiz und ca. Euro 900.-- aus Deutschland. Er verfügt\nüber Unterhaltsschulden in der Höhe von ca. DM 8'000.-- sowie über weitere Schulden in der Höhe von ca. Euro 1'500.--\n\nIm Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Auch im\ndeutschen Bundeszentralregister liegt keine Eintragung vor.\n\nB. Am 14. November 2000 erstattete A. bei der Kantonspolizei in Thusis\ngegen X. eine Strafanzeige wegen Darlehensbetrugs. Die Staatsanwaltschaft\nGraubünden eröffnete am 20. Juni 2001 gegen X. eine Strafuntersuchung wegen\nBetrugs und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Thusis mit der Durchführung\nder Untersuchung. Am 10. Juli 2001 wurde X. zur Verhaftung ausgeschrieben. Infolge unbekannten Aufenthalts des Angeschuldigten wurde das Verfahren am 11.\nSeptember 2001 unter Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Am 13. Februar\n2002 wurde der Gesuchte anlässlich der Einreise in die Schweiz festgenommen und\nanschliessend zur Sache befragt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 erfolgte die\nWiederaufnahme des Strafverfahrens. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom\n9. Oktober 2002 geschlossen. Am 11. November 2002 erliess die Staatsanwaltschaft die Anklageverfügung, mit welcher sie X. wegen mehrfachen Betrugs gemäss\nArt. 146 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit.\nc Waffengesetz sowie Art. 23 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1\nlit. a Waffengesetz in Anklagezustand versetzte. Die zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein erhobene Anklage stützt sich gemäss Anklageschrift\nvom 11. November 2002 auf folgenden Sachverhalt:\n„X. wird angeklagt\n1. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.\n3\n\nIm Jahre 1993 zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt ersuchte der Angeklagte seinen Freund A., mit dem er seit\nJahren im Zusammenhang mit Fellen von der Passjagd Geschäftsbeziehungen pflegte, unter Vorspiegelung einer finanziellen Notlage um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'500.--. In der\nFolge übergab A. in seiner Wohnung in H. dem Angeklagten das\nersuchte Darlehen von Fr. 3'500.--, wobei letzterer hierfür einen\nentsprechenden Schuldschein mit dem Vermerk „Rückzahlung in\n2 Monaten mit 10 % Zinsen“ ausstellte. Am 2. April 1993 händigte\nA. in seiner Wohnung in H. dem Angeklagten auf erneutes Ersuchen weitere Fr. 15'000.-- aus. X. quittierte dabei an A., diese Darlehen innert 2 Monaten mit 10 % Zinsen zurückzuzahlen. Nach\nden Angaben des Angeklagten waren diese Darlehen im Totalbetrag von Fr. 18'500.-- für die Auslösung von Waren bestimmt gewesen bzw. um die laufenden Geschäftsrechnungen des C. AG,\nD., bzw. der Boutique I. zu bezahlen. X. hat bis anhin keine Rückzahlungen geleistet.\n2. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit.\nc Waffengesetz sowie Art. 23 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung\nmit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz.\nDer Angeklagte reiste am 13. Februar 2002, um 11.30 Uhr, beim\nZollamt Au von Österreich kommend mit seinem Personenwagen\nKennzeichen J. in die Schweiz ein. Anlässlich der Einreisekontrolle wurde durch die Grenzwachtbeamten im Fahrzeug des Angeklagten in der Mittelkonsole eine Schreckschusspistole und auf\ndem Rücksitz ein Schlagstock sichergestellt.“\n\nX. befand sich vom 13. - 14. Februar 2002 in Polizeihaft.\n\nOffenbar war gegen X. auch in Deutschland eine Strafanzeige erstattet worden. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Bochum eingestellt.\n\n"}