18. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.— gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten von A. (Art. 160 StPO). Da A. vollumfänglich unterliegt, ist eine Korrektur am vor-instanzlichen Kostenspruch nicht angebracht (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). B. wurde nicht anwaltlich, sondern durch die Opferhilfe-Beratungsstelle vertreten. Die Leistungen der Beratungsstelle sind von Gesetzes wegen unentgeltlich (vgl. Art. 3 Abs. 4 OHG), so dass B. keine aussergerichtlichen Kosten entstanden sind, welche A. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hätte entschädigen müssen. 39 40