Im vorliegenden Fall jedoch kann der Opferhilfe-Beratungs-stelle kein solcher Konflikt angelastet werden, da die Berufungsklägerin die jeweiligen Rechtsschriften mitunterzeichnet oder gar selber verfasst hat (vgl. Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 und Berufung vom 25. April 2003). Diese Mitunterzeichnung der Adhäsionsklägerin ist auch im Hinblick auf Art. 23 ZPO von Bedeutung, wonach ausserhalb der einzelrichterlichen Zuständigkeit die Fremdvertretung grundsätzlich jenen Personen vorbehalten ist, welche im Besitz eines Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sind (Art. 23 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Februar 2003, SF 02 26, S. 42 ff.).