b). Zum Schluss ist kurz auf die Kritik der Vorinstanz einzugehen, wonach sich die Opferhilfe-Beratungsstelle als Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin in einem Interessenskonflikt befinde. Die Beratungsstelle sei nach dem Gesetz verpflichtet, Schadenersatzzahlungen und Genugtuungsleistungen vorzuschiessen. Da die Beratungsstelle folglich das Risiko der Nichteinbringlichkeit beim Täter trage, habe sie ein Interesse daran, Forderungen in nur geringer Höhe einzuklagen. Im Interesse der jeweiligen Schadenersatzforderungen sei es daher sinnvoller, einen unabhängigen Anwalt einzuschalten (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, S. 14.).