Anzumerken ist schliesslich noch, dass das vorliegende Berufungsverfahren aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung von B. in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung zu einer Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2003 führt (vgl. obstehend E 17). Dies rührt daher, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO das Recht zusteht, ein angefochtenes Urteil im Rahmen der - entsprechend den Berufungsanträgen - umfassenden materiellen Beurteilung auch zu ergänzen.